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Luftfahrtgesetz
§ 120a. (1) Die Austro Control GmbH hat die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug festzulegen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.
(2) Die Austro Control GmbH und die gemäß §120 Abs. 2 betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Regelungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Immissionen sind die Einwirkungen von schädlichen Stoffen, Lärm, Strahlung oder anderen Umwelteinflüssen auf Menschen, Tiere und die Umwelt. Im Gegensatz zu Emissionen, die den eigentlichen Ausstoß von schädlichen Stoffen an der Quelle bezeichnen, sind Immissionen die tatsächlichen, nach der Verdünnung, dem Transport und der eventuellen Umwandlung im Umfeld auftretenden Auswirkungen. Beispiele sind Feinstaub, der eingeatmet wird, Lärm, der in Wohnungen dringt, oder Hitze, die die Atmosphäre erwärmt.
Eine möglichst geringe Immissionsbelastung kann nur erreicht werden, wenn Flugrouten so gelegt werden, dass der durch den Flugverkehr freigesetzte Fluglärm möglichst wenig Menschen betrifft.
Wie ist es möglich, dass eine privatrechtlich getroffene Vereinbarung im Mediationsvertrag ein Gesetz overrulen kann?
